Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
A M R O C
Baustoffe GmbH Magdeburg
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeine Bedingungen
Für den Geschäftsabschluss zwischen Auftraggeber und der Fa. AMROC sowie für alle Lieferungen, gelten die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen auch dann, wenn die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers abweichend sind. Nur dann, wenn die Fa. AMROC dem Auftraggeber Ergänzungen oder Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen schriftlich bestätigt hat, gelten diese als Ausnahme für den konkreten Geschäftsabschluss, ohne jede Wirkung für künftige Geschäftsabschlüsse. Durch die Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese allgemeinen Bedingungen an, spätestens jedoch durch Abnahme der Lieferung.
2. Angebot und Auftragsbestätigung
Die Angebote der Fa. AMROC verstehen sich bis zum Vertragsabschluss stets freibleibend, sofern nicht ein konkreter Gültigkeitszeitraum genannt ist. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Fa. AMROC und nur mit dem sich daraus ergebenden Inhalt, zustande.
3. Änderung, Stornierung
Werden durch den Auftraggeber bei bereits bestätigten Aufträgen Änderungen vorgenommen, die bei der Fa. AMROC zu Mehrkosten führen, so trägt der Auftraggeber die Mehrkosten. Kostenlose Änderungen zu bereits erteilten und bestätigten Aufträgen bedürfen der Zustimmung der Fa. AMROC.
Werden bestellte und bestätigte Sonderanfertigungen storniert, trägt der Auftraggeber die bis zu diesem Zeitpunkt bei der Fa. AMROC bereits entstandenen Kosten.
4. Bei Anlieferung bestätigt der Empfänger auf dem Ablieferungsnachweis mit Unterschrift die Übernahme der Ware in einem äußerlich einwandfreien Zustand. Eventuelle transportbedingte Schäden sind auf dem Ablieferungsnachweis aufzuführen. Eine nachträgliche Reklamation von Transportschäden wird nicht anerkannt.
Bei Abholung bestätigt der Transporteur auf dem Lieferschein mit Unterschrift die Übernahme in einem äußerlich einwandfreien Zustand.
5. Beanstandungen, Schadensersatzansprüche
Wird die gelieferte Ware durch den Auftraggeber beanstandet, so hat dieser die Fa. AMROC umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Der Fa. AMROC muss die Möglichkeit gegeben werden, die beanstandete Ware zu besichtigen.
6. Die Fa. AMROC haftet für die Einhaltung der Produktqualität entsprechend den angegebenen technischen Kennwerten.
Eine Haftung der Fa. AMROC dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Auftraggeber in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.
7. Zahlungspflicht, Zahlungsverzug des Auftraggebers
a) Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ohne Abzug fällig.
Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 3 % Skonto gewährt.
Eine davon abweichende Regelung kann vereinbart werden.
Exportgeschäfte unterliegen der Bedingung „Lieferungen gegen von einer deutschen Bank bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv", sofern nicht anders ausdrücklich in der Auftragsbestätigung von AMROC festgelegt worden ist.
b) Die sich gemäß a) ergebenden oder sonst vereinbarten Zahlungsfristen sind sorgfältig einzuhalten.
Im Falle ihrer Überschreitung um mehr als 5 Werktage gerät der Auftraggeber ohne weiteres in Verzug-.
c) Zur Aufrechnung oder zu Abzügen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist von AMROC schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur restlosen Begleichung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, Eigentum von AMROC (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
b) Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehrs bearbeiten, vermischen oder umbilden und veräußern, sie jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
c) Der Auftraggeber hat AMROC den Zugriff Dritter auf die in ihrem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren/Forderungen sofort mitzuteilen.
9. Erfüllungsort für die Zahlung und sonstigen Leistungen des Auftraggebers ist Magdeburg. Gerichtsstand für beide Teile ist, sofern ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand nicht besteht, Magdeburg.
Wahlweise kann das für den Sitz des Beklagten zuständige Gericht vom Kläger angerufen werden.
10. Sonstiges, Vertragsergänzung
Die Unterlassung der Gegenzeichnung der Auftragsbestätigung von AMROC durch den Auftraggeber beeinflusst die Gültigkeit des einzelnen , Vertragsabschlusses nicht, es sei denn, dass die Auftragsbestätigung etwas anderes vorschreibt. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des mit dem Auftraggeber zustande kommenden Vertrages rechtsungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung (einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen), haben die Vertragsparteien unverzüglich an deren Stelle eine neue Regelung zu vereinbaren, mittels derer der beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg weitestgehend erreicht wird.
Die Wirksamkeit der Vereinbarung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zwischen den Vertragsparteien beurteilt sich stets nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.